Häufige Fragen

Krankheiten und Behinderungen

Krankheit im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist eine Störung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens. Aber auch nach äußeren Einwirkungen z.B. Sturz oder plötzlich auftretender ärztlich diagnostizierter Erkrankung.

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

2. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, Neurosen, oder geistige Behinderungen.

Wann ist der Angehörige ein Pflegefall?

Grundsätzlich ist jeder Mensch individuell anders. Ob tatsächlich ein Pflegefall vorliegt und eine Pflegestufe gewährt wird, entscheidet die zuständige Krankenkasse. Dazu muss bei dieser ein Antrag gestellt werden. Sie informiert den Medizinischen Dienst, der daraufhin eine Begutachtung durchführt. Diese findet zu Hause statt, wobei ein Angehöriger zugegen sein sollte.

Einige Indizien für das Vorliegen eines Pflegefalles sind:

  • » Überforderung des Einzelnen mit der Körperhygiene
  • » Örtliche und/oder zeitliche Orientierungslosigkeit
  • » Jahreszeitlich unangemessene Kleidung, aber auch Überforderung mit dem Kleiderwechsel
       und der Sauberkeit
  • » Probleme mit der Nahrungszubereitung und Aufnahme
  • » Einkaufen der Lebensmittel/ Verfall der Lebensmittel
  • » Zustand der Wohnung
  • » Ängstlichkeit im sozialen Umfeld
Kosten der Pflege / wer trägt sie?

Grundsätzlich werden die Kosten der Pflege bei Vorliegen einer Plegestufe bis zu einer Höchstgrenze von der Pflegeversicherung übernommen.

Anspruch auf häusliche Pflegehilfe:

Pflegestufe I  450,00 € ab 01.Januar 2012
Pflegestufe II 1.100,00 € ab 01.Januar 2012
Pflegestufe III 1.550,00 € ab 01.Januar 2012

Sollte zur Kostendeckung diese Höchstgrenze ausgeschöpft sein, besteht weiterhin die Möglichkeit zum Bezug von Sozialhilfe, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn keine Pflegestufe vorliegt, müssen die kosten privat übernommen werden. Besteht aufgrund der privaten Situation keine oder nur teilweise eine Finanzierungsmöglichkeit, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine „Hilfe zur Pflege“ möglich. Dazu prüft der Sozialhilfeträger die wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Bedeutung der Pflegestufe

Der Gesetzgeber hat 3 Pflegestufen festgelegt. Der Antrag auf Erteilung einer Pflegestufe ist bei der Krankenkasse zu stellen. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst, der nach einem Hausbesuch die Pflegestufe festlegt.

Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürften und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürften und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Nach der Zuerkennung einer Pflegestufe besteht die Wahl zwischen einer  Geld-, einer Sach- und eine Kombileistung.
Die Geldleistung wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen privaten Personen zu Hause gepflegt wird.
Die Sachleistung wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch unseren Pflegedienst erbracht wird.
Bei der Kombileistung erbringen sowohl die Angehörigen, als auch unser Pflegedienst Leistungen. Das prozentuale Verhältnis wird individuell festgelegt.

Wie bekomme ich die Pflegeleistungen?

Dazu stellen Sie oder,  wenn Sie es wünschen, wir einen Antrag bei der Krankenkasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, der zu einem Hausbesuch kommt. Wenn Sie es wünschen, unterstützen wir Sie während dieses Besuches. Bei dem Hausbesuch werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegestufe geprüft.

Sollte der Antrag u.U. abgelehnt werden, kümmern wir uns um die Einlegung des Widerspruches.

Nach Anerkennung der Pflegestufe machen wir zeitnah einen Pflegevertrag. Gleichzeitig stellen wir fest, welche Hilfsmittel bei Ihnen schon vorhanden sind und noch zu beantragen sind. Wir holen die dafür notwendigen Rezepte und beantragen die Übernahmen bei der zuständigen Pflegekasse, bzw. besorgen die Hilfsmittel bei unserem Kooperationspartner.

Hilfsmittel sind beispielsweise: Gehhilfen, Rollator, Rollstuhl, Badewannenlifter, Inkontinenzmaterialien.

Der Pflegevertrag

In dem Moment, wo wir die Pflege übernehmen, wird ein Pflegevertrag gemäß §120 SGB XI nötig.

In dem Pflegevertrag werden alle vereinbarten Leistungen schriftlich niedergelegt.
Das Original erhalten Sie, eine Kopie geht an die Pflegekasse und eine verbleibt beim Pflegedienst. Jede längerfristige Änderung wird in einem Nachtrag zum Pflegevertrag festgehalten.